Das Erbe der DDR-Braunkohlenindustrie hatte in mehrfacher Hinsicht außergewöhnliche Dimensionen.
Die sichtbarsten Hinterlassenschaften des Braunkohlenbergbaus in Ostdeutschland waren die großflächigen, wie Mondkrater wirkenden Tagebaurestlöcher sowie die zahlreichen Brikettfabriken, Kokereien, Schwelereien und Industriekraftwerke.
Mit der deutschen Wiedervereinigung entstanden völlig neue wirtschaftliche, ordnungspolitische und rechtliche Rahmenbedingungen. Vor allem der zeitgleiche radikale Umbruch in der gesamten Wirtschaft Ostdeutschlands, die Öffnung des Energiemarktes und die Änderung des Verbrauchsverhaltens der Unternehmen sowie der öffentlichen und privaten Haushalte führte schnell zu einem drastischen Einbruch der Nachfrage nach Rohbraunkohle. Bereits im Jahr der Wiedervereinigung sank die Förderung um fast ein Fünftel, um sich im darauf folgenden Jahr gegenüber 1989 beinahe zu halbieren.
Deshalb mussten unverzüglich Entscheidungen zur schnellen Stillsetzung etlicher Tagebaue und der Mehrzahl der Veredlungsbetriebe getroffen werden. Allein bis Mitte 1994 wurden 25 Tagebaue stillgesetzt, denen bis Ende 1999 weitere sechs folgten.
Die Wiedernutzbarmachung der bergbaulich beanspruchten Flächen ist die vordringliche Aufgabe der Braunkohlesanierung. Darin eingeschlossen sind auch die zahlreichen früheren Veredlungsstandorte der Braunkohlenindustrie. Bis 1999 waren neben den stillzulegenden Tagebauen 43 Industriekomplexe der Braunkohlenindustrie mit insgesamt 88 Brikettfabriken, Schwelereien, Kokereien und Kraftwerken zu beräumen und deren Gebäude und Anlagen abzubrechen oder zu demontieren. Zusammen mit den Tagesanlagen der Gruben nahmen die rund 120 früheren Standorte der Braukohlenindustrie in beiden Revieren immerhin eine Gesamtfläche von 14 Quadratkilometern ein. Der Umfang der nicht weiter zu betreibenden, sondern zu sanierenden Areale und Anlagen des Braunkohlenbergbaus erreichte insgesamt über 1.000 Quadratkilometer.
Die Wiedernutzbarmachung der bergbaulich vorgenutzten Flächen fußt maßgeblich auf den Verpflichtungen des Bundesberggesetzes. Hinsichtlich der Sanierung des insbesondere durch die umfangreichen Grundwasserabsenkungen beanspruchten Wasserhaushaltes bilden weitere relevante Rechtsgrundlagen wie das Wasserhaushaltsgesetz, die Wassergesetze der Bundesländer und die einschlägigen EU-Richtlinien die Grundlage der notwendigen Arbeiten. Das Gesamtkonzept der Sanierung basiert auf dem „öffentlichen Interesse“, das sich vor allem in den Raumordnungs- und Regionalplänen sowie der kommunalen Bauleitplanung manifestiert.